Am Unfallort: sichern, dokumentieren, Daten tauschen
Warnblinker an, Warnweste an, Warndreieck aufstellen, auf Landstraßen 100 Meter hinter dem Fahrzeug, auf der Autobahn 200 Meter. Verletzte versorgen und den Notruf 112 wählen. Die Polizei rufst du unter 110 immer bei Verletzten, bei unklarer Schuld, bei einem Beteiligten ohne Papiere oder unter Alkohol, bei Wildunfällen und bei Schäden an Fahrzeugen ohne erreichbaren Halter. Bei einem reinen Blechschaden zwischen zwei Beteiligten, die sich einig sind, muss die Polizei nicht kommen, dann zählt deine eigene Dokumentation.
Fotografiere beide Fahrzeuge aus mehreren Winkeln, die Endstellung, Bremsspuren, Splitter, Verkehrszeichen und die Kennzeichen. Tausch Name, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung aus, und notiere Zeugen mit Telefonnummer. Der Europäische Unfallbericht hilft, wenn beide ihn ausfüllen; er ist kein Schuldanerkenntnis. Was du am Unfallort nicht tust: die Schuld anerkennen, Bargeld annehmen, oder dem Vorschlag folgen, „das ohne Versicherung zu regeln". Später stellt sich der Schaden fast immer als größer heraus.
Schuldfrage: Haftpflicht des Gegners oder eigene Kasko
Hat der andere den Unfall verursacht, ist seine Kfz-Haftpflichtversicherung dein Ansprechpartner, und du hast Anspruch auf die vollständige Wiederherstellung: Reparatur nach Gutachten, Gutachterkosten, Ersatzfahrzeug oder Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturtage, merkantile Wertminderung, Abschleppkosten, eine Unkostenpauschale und bei Bedarf einen Anwalt. Den Schaden meldest du beim Zentralruf der Autoversicherer unter 0800 25 026 00, wenn du die Versicherung des Gegners nicht kennst; das Kennzeichen reicht.
Hast du den Schaden selbst verursacht, ist er nicht zu klären oder der Verursacher unbekannt, bleibt deine eigene Kasko. Vollkasko deckt selbst verschuldete Schäden und Vandalismus, Teilkasko Wild, Hagel, Sturm, Glas und Diebstahl. Bei Kasko gilt dein Vertrag: Selbstbeteiligung, mögliche Werkstattbindung, Rückstufung bei Vollkasko. Vorsicht bei Anrufen der gegnerischen Versicherung in den ersten Tagen: Sie will den Schaden „schnell und unkompliziert" mit eigenem Prüfdienst und Partnerwerkstatt abwickeln. Das ist ihr Recht, aber nicht deine Pflicht.
Gutachter oder Kostenvoranschlag: die 1.000-Euro-Grenze
Bei fremder Schuld und einem Schaden über rund 1.000 Euro darfst du einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen, und die gegnerische Versicherung zahlt ihn. Das Gutachten beziffert nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturdauer und die Entschädigungsgruppe für den Nutzungsausfall. Ohne Gutachten fehlen genau die Positionen, die den Unterschied zwischen einer bezahlten Reparatur und einer vollständigen Entschädigung machen. Du wählst den Gutachter frei, auch das ist keine Sache der Versicherung.
Unter der Bagatellgrenze reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Wir erstellen ihn nach Sichtung des Fahrzeugs und reichen ihn beim Versicherer ein. Ein Sonderfall ist die fiktive Abrechnung: Du lässt dir die Reparaturkosten laut Gutachten auszahlen, ohne zu reparieren. Das ist zulässig, aber die Versicherung zahlt dann ohne Mehrwertsteuer und kann auf günstigere Werkstätten verweisen. Wer repariert, bekommt den vollen Betrag, und das Fahrzeug ist danach ohne Vorschaden.
Werkstatt: frei wählen, Abtretung unterschreiben, Ersatzwagen nehmen
Du bringst das Fahrzeug in die Werkstatt deiner Wahl. Bei fremder Schuld unterschreibst du dort eine Abtretungserklärung, mit der die Werkstatt ihre Rechnung direkt bei der gegnerischen Versicherung einreicht. Du streckst nichts vor. Die Reparatur folgt dem Gutachten; weicht der tatsächliche Schaden davon ab, weil sich nach der Zerlegung mehr zeigt, erstellt der Gutachter einen Nachtrag. Für die Reparaturtage nimmst du ein Ersatzfahrzeug, das ebenfalls die Gegenseite zahlt, oder lässt dir den Nutzungsausfall auszahlen, wenn du kein Fahrzeug brauchst.
Bei einem Kaskoschaden läuft es ähnlich, nur dass dein eigener Versicherer freigibt und du die Selbstbeteiligung an die Werkstatt zahlst. Ein Ersatzfahrzeug ist in der Kasko selten enthalten. Und bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn die Reparatur den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigt, zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts darfst du bei fremder Schuld trotzdem reparieren lassen, wenn du das Fahrzeug danach mindestens sechs Monate weiter nutzt.
Nach der Reparatur: Rechnung, Wertminderung, Fristen
Nach der Abholung bleiben zwei Positionen, die oft vergessen werden. Die merkantile Wertminderung steht im Gutachten und wird von der gegnerischen Versicherung an dich ausgezahlt, nicht an die Werkstatt. Bei Fahrzeugen bis etwa fünf Jahre und einem Schaden, der über einen Bagatellschaden hinausgeht, sind das je nach Fahrzeug einige Hundert Euro. Die Unkostenpauschale für Telefonate und Wege liegt in Sachsen üblicherweise bei 25 bis 30 Euro.
Bewahre Gutachten, Reparaturrechnung und Fotos auf. Bei einem späteren Verkauf musst du den Unfallschaden angeben, und die Unterlagen belegen die fachgerechte Reparatur. Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung verjähren nach drei Jahren zum Jahresende, Kaskoschäden meldest du innerhalb einer Woche. Und wenn die Versicherung kürzt, etwa bei Stundensätzen oder Ersatzteilaufschlägen, lohnt der Anwalt, dessen Kosten bei fremder Schuld ebenfalls die Gegenseite trägt.